Elektronische Unfallmeldung – AUVA

Neues Online-Formular zur Meldung von Unfällen von Schüler/​innen, Lehr­per­so­nen und Verwaltungsbediensteten

Die Bil­dungs­di­rek­ti­on Wien wurde von der All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt (AUVA)
darüber in Kenntnis gesetzt, dass Meldungen von Unfällen von Schüler/​innen oder von Lehrpersonen
und Ver­wal­tungs­be­diens­te­ten ab sofort nur noch elek­tro­nisch zu erstatten sind.

Die ent­spre­chen­den Formulare sind auf der Homepage der AUVA abrufbar und ab sofort
aus­schließ­lich zu verwenden:

Besteht für die Lehr­per­son oder den/​die Ver­wal­tungs­be­diens­te­te jedoch eine Ver­si­che­rung bei der
Ver­si­che­rungs­an­stalt öffent­lich Bediens­te­ter, Eisen­bah­nen und Bergbau (BVAEB), ist die Meldung an
die BVAEB-Unfall­ver­si­che­rung zu erstatten (unter BVAEB: Unfall­mel­dung (Stand: 01.01.2020). Die
Schul­lei­tung ist ver­pflich­tet, jeden Dienst­un­fall, durch den eine bei der BVAEB unfall­ver­si­cher­te Person
mehr als drei Tage teilweise oder völlig arbeits­un­fä­hig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen der
BVAEB-Unfall­ver­si­che­rung zu melden.

Die Schul­lei­tun­gen bzw. die Träger der Ein­rich­tung, in der die Aus­bil­dung erfolgt, sind verpflichtet,
jeden Unfall, durch den ein Schüler bzw. eine Schülerin getötet oder verletzt worden ist, unabhängig
von der Schwere der Ver­let­zung, längstens binnen fünf Tagen der AUVA zu melden.

Diese Mel­de­pflicht gilt auch für Arbeits­un­fäl­le von Lehr­per­so­nen sowie des allgemeinen
Ver­wal­tungs­per­so­nals, wobei die Meldung je nach Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger der ver­un­fall­ten Person
(ÖGK oder BVAEB) entweder an die AUVA (bei Ver­si­che­rung ÖGK), oder aber an die BVAEB (bei
Ver­si­che­rung BVAEB) zu erfolgen hat.

Die Unfall­mel­dung soll die Kau­sa­li­täts­prü­fung erleich­tern, wenn bei­spiels­wei­se nach Jahren
Leis­tungs­an­sprü­che aufgrund ein­ge­tre­te­ner Spät­fol­gen gestellt werden. Ein nicht gemel­de­ter Unfall
kann zu erheb­li­chen Nach­tei­len des Schülers/​der Schülerin bzw. der Lehr­per­son oder des/​der
Ver­wal­tungs­be­diens­te­ten führen.

Unter einem wird auch das Infor­ma­ti­ons­blatt der AUVA zur elek­tro­ni­schen Unfall­mel­dung übermittelt.

Rechts­grund­la­gen:

§ 175 iVm § 363 All­ge­mei­nes Sozialversicherungsgesetz
(ASVG)

§§ 90, 91 und 129 Beamten-Kranken- und
Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz (B‑KUVG) iVm § 363 ASVG

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