Neues Online-Formular zur Meldung von Unfällen von Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten
Die Bildungsdirektion Wien wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
darüber in Kenntnis gesetzt, dass Meldungen von Unfällen von Schüler/innen oder von Lehrpersonen
und Verwaltungsbediensteten ab sofort nur noch elektronisch zu erstatten sind.
Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der AUVA abrufbar und ab sofort
ausschließlich zu verwenden:
Besteht für die Lehrperson oder den/die Verwaltungsbedienstete jedoch eine Versicherung bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), ist die Meldung an
die BVAEB-Unfallversicherung zu erstatten (unter BVAEB: Unfallmeldung (Stand: 01.01.2020). Die
Schulleitung ist verpflichtet, jeden Dienstunfall, durch den eine bei der BVAEB unfallversicherte Person
mehr als drei Tage teilweise oder völlig arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen der
BVAEB-Unfallversicherung zu melden.
Die Schulleitungen bzw. die Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, sind verpflichtet,
jeden Unfall, durch den ein Schüler bzw. eine Schülerin getötet oder verletzt worden ist, unabhängig
von der Schwere der Verletzung, längstens binnen fünf Tagen der AUVA zu melden.
Diese Meldepflicht gilt auch für Arbeitsunfälle von Lehrpersonen sowie des allgemeinen
Verwaltungspersonals, wobei die Meldung je nach Sozialversicherungsträger der verunfallten Person
(ÖGK oder BVAEB) entweder an die AUVA (bei Versicherung ÖGK), oder aber an die BVAEB (bei
Versicherung BVAEB) zu erfolgen hat.
Die Unfallmeldung soll die Kausalitätsprüfung erleichtern, wenn beispielsweise nach Jahren
Leistungsansprüche aufgrund eingetretener Spätfolgen gestellt werden. Ein nicht gemeldeter Unfall
kann zu erheblichen Nachteilen des Schülers/der Schülerin bzw. der Lehrperson oder des/der
Verwaltungsbediensteten führen.
Unter einem wird auch das Informationsblatt der AUVA zur elektronischen Unfallmeldung übermittelt.
Rechtsgrundlagen:
§ 175 iVm § 363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(ASVG)
§§ 90, 91 und 129 Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B‑KUVG) iVm § 363 ASVG
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